Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
295
Staatsangehörigendiskriminierungsverbot. Protokoll Nr. XVI Abs. 1 zu Art. 24 DBA-Niederlande stellt m.E. lediglich klar, dass die Beschränkungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG nicht für in den Niederlanden ansässige Ehegatten gelten. Voraussetzung für das Eingreifen des Diskriminierungsverbots ist, dass der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Ehegatte persönlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt. Es liegen also keine gleichen Verhältnisse vor.
296
Schuldnerdiskriminierungsverbot. Mangels einer Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 4 Satz 2 OECD-MA findet das Schuldnerdiskriminierungsverbot keine Anwendung auf die Abzugsfähigkeit von Schulden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von vermögensabhängigen Steuern.
297
Diskriminierungsverbot fremdbeherrschter Unternehmen. Protokoll Nr. XVI Abs. 2 zu Art. 24 DBA-Niederlande stellt nach der hier vertretenen Auffassung (siehe hierzu Rz. 166 ff.) lediglich klar, dass das Diskriminierungsverbot fremdbeherrschter Unternehmen nicht derart ausgelegt werden kann, als hindere es einen Vertragsstaat, die Einkommensbesteuerung auf ...