Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
252
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Diskriminierungsverbote in Art. 23 DBA-Japan entsprechen in großen Teilen dem Inhalt und der Formulierung des aktuellen Art. 24 OECD-MA, jedoch ohne eine Regelung zum Diskriminierungsschutz Staatenloser. Auch ist das Schuldnerdiskriminierungsverbot auf Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte beschränkt und umfasst nicht die steuerliche Behandlung von Schulden. Es existiert eine Protokollerklärung zur Auswirkung der Diskriminierungsverbote auf steuerliche Konsolidierungsregelungen.
253
Art. 23 Abs. 1 DBA-Japan. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot, das in Art. 23 Abs. 1 DBA-Japan niedergelegt ist, entspricht dem OECD-MA.
254
Art. 23 Abs. 2 DBA-Japan. Art. 23 Abs. 2 DBA-Japan enthält das Betriebsstättendiskriminierungsverbot. Es entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA.
255
Art. 23 Abs. 3 DBA-Japan. Das Schuldnerdiskriminierungsverbot in Art. 23 Abs. 3 DBA-Japan ist auf Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte beschränkt und umfasst nicht die steuerliche Behandlung von Schulden. Satz 1 entspricht Art. 24 Abs. 4 Satz 1 ...