Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Die Abweichungen sind im Wesentlichen sprachlicher Natur. Soweit das Abkommen über das OECD-MA hinaus auch die Länder der Vertragsstaaten als taugliche Steuergläubiger aufzählt, wird dadurch der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens nicht erweitert, da die Länder Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten sind (vgl. Rz. 17).