Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
238
Staatsangehörigendiskriminierungsverbot. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot enthält nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Stattdessen wird wie folgt formuliert: „unter gleichen Verhältnissen und gleichen Bedingungen“. Da es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt (siehe Rz. 15), hat dies keine Konsequenzen für die Auslegung der Diskriminierungsverbote.
239
Kein Diskriminierungsschutz von Staatenlosen. Mangels entsprechender Regelung sind Staatenlose im Rahmen des bilateralen Verhältnisses zwischen Deutschland und Indien nicht in den Diskriminierungsschutz einbezogen.
240
Betriebsstättendiskriminierungsverbot. Art. 24 Abs. 3 DBA-Indien enthält als Satz 2 eine zusätzliche Regelung, die grundsätzlich festlegt, dass ein höherer Steuersatz auf die Gewinner der Betriebsstätte nicht als Diskriminierung anzusehen ist. Dies kann eine Einschränkung des Schutzes im Vergleich zum OECD-Betriebsstättendiskriminierungsverbot ergeben, da es nach Letzterem für die Frage, ob eine diskriminierende Besteuerung vorliegt, auf das Ergebnis der Be...