Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
217
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Regelungen zur „Gleichbehandlung“ in Art. 25 DBA-Großbritannien beruhen auf dem aktuellen Wortlaut des Art. 24 OECD-MA mit einigen Abweichungen beim Staatsangehörigendiskriminierungsverbot, dem Betriebsstättendiskriminierungsverbot und den umfassten Steuerarten sowie Ergänzungen bei dem Schuldnerdiskriminierungsverbot. Mit Art. 25 Abs. 6 DBA-Großbritannien wurde ein Abs. eingefügt, der hinsichtlich aller Diskriminierungsverbote den Schutz bzgl. Steuerfreibeträgen, -vergünstigungen und -ermäßigungen natürlicher Personen einschränkend regelt.
218
Art. 25 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot, das in Art. 25 Abs. 1 DBA-Großbritannien niedergelegt ist, entspricht Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA, Es enthält aber keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA.
219
Art. 25 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Das Verbot der Diskriminierung von Staatenlosen entspricht im Wesentlichen Art 24 Abs. 2 OECD-MA, enthält jedoch nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“.
220
Art. 25 A...