Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Regelungen zur „Gleichbehandlung“ in Art. 21 DBA-Frankreich sind seit 1959 Teil des DBA und wurden 1989 mit einem Diskriminierungsverbot gemeinnütziger Organisation in Bezug auf Erbschaft- und Schenkungsteuer ergänzt. Im Änderungsprotokoll vom wurde das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot um einen Satz 3 ergänzt und es wurde ein neuer Abs. 6 in Art. 21 eingefügt, der eine Gleichbehandlungsverpflichtung im Hinblick auf Beiträge natürlicher Personen an Altersvorsorgeeinrichtungen enthält. Die seit 1959 im DBA-Frankreich befindlichen Diskriminierungsverbote entsprechen dem Inhalt und der Formulierung nach den Vorschlägen in den Interimsberichten der S. 1544 OECD, die in Art. 24 OECD-MA 1963 eingeflossen sind (vgl. zur historischen Entwicklung der Diskriminierungsverbote Rz. 14 ff.).
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Art. 21 Abs. 1 DBA-Frankreich. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen Art 24 Abs. 1 OECD-MA, enthält jedoch nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. ...