Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Vergleichsperson
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Inländisches Unternehmen. Vergleichsperson ist ein ebenfalls inländisches Unternehmen, ein anderes Unternehmen desselben Vertragsstaats. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und d finden Anwendung. Für den Vergleich ist ein Unternehmen heranzuziehen, an dem ausschließlich im Inland ansässige Personen beteiligt sind; es ist vom typischen Fall eines inlandsbeherrschten Unternehmens auszugehen. Aus Art. 24 Abs. 5 lässt sich keine Einschränkung der Schutzwirkung auf nur auslandsbeherrschte Unternehmen ableiten. Auch die OECD ver S. 1535 tritt die Auffassung, dass richtige Vergleichsperson (ausschließlich) ein Unternehmen ist, an dem ausschließlich im Inland ansässige Personen beteiligt sind.
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Aspekt der Meistbegünstigung und Abkommenserstreckung von Drittstaatenabkommen. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass Vergleichsperson (auch) ein anderes Unternehmen desselben Vertragsstaats ist, an dem entweder keine oder andere Steuerausländer beteiligt sind. Dies würde eine Erweiterung des Unternehmensbegriffs auf ausländisch beherrschte Unternehmen bedeuten. ...