Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Konzeption. Das Verbot der Diskriminierung fremdbeherrschter Unternehmen verbietet einem Vertragsstaat, ein inländisches Unternehmen allein aufgrund des Umstands steuerlich schlechter zu behandeln, weil sein Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar Personen gehört oder der Kontrolle unterliegt, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind. Zweck der Regelung ist, dass die Steuerlast des Unternehmens nicht danach erschwerend differenziert werden soll, ob das Kapital aus dem Ausland bzw. aus dem anderen Vertragsstaat stammt. Die Unternehmen dürfen nicht „um der kapital- oder kontrollmäßigen Beteiligung willen“ steuerlich benachteiligt werden. Die Vorschrift verbietet nur eine ausschließlich an dieses Merkmal anknüpfende steuerliche Benachteiligung. Untersagt ist eine steuerliche Benachteiligung eines Unternehmens aufgrund der Ansässigkeit der an dem Unternehmen Beteiligten im anderen Vertragsstaat. Unmittelbar geschützt werden die in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen — lediglich die Besteuerung der Unternehmen selbst fällt in den Schutzbereich von ...