Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Rechtsfolge
147
Verbot der diskriminierenden Behandlung. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigendiskriminierungsverbot (siehe hierzu Rz. 74) gelten im Wesentlichen entsprechend, jedoch mit der Besonderheit, dass sich das Unternehmen des Vertragsstaats (lediglich) gegenüber diesem Staat auf eine bestehende Diskriminierung berufen kann. Geltend machen kann das Unternehmen die Anwendung der günstigeren Abzugsmöglichkeiten, die auf reine Inlandssachverhalte Anwendung finden.