Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Vergleich
a) Vergleich der Abzugsmöglichkeit bei Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten; relevante steuerliche Behandlung (Abs. 4 Satz 1)
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Vergleich. Ausgangspunkt ist der Sachverhalt, den das Unternehmen verwirklicht hat. Es wird lediglich der Entgeltempfänger durch einen im gleichen Staat Ansässigen ersetzt. Alle anderen steuerlichen Merkmale des Entgeltempfängers bleiben unverändert. Es liegt eine Diskriminierung vor, wenn die Leistung des Entgelts bei fingierter Inlandsansässigkeit des Entgeltempfängers abzugsfähig wäre. Die Frage ist demnach, welche Abzugsmöglichkeiten bestünden, wenn der Entgeltempfänger bzw. Schuldner im Anwenderstaat ansässig wäre. Sind diese umfassender, liegt eine Diskriminierung vor. Dabei ist eine rechtmäßige steuerliche Behandlung des Vergleichssachverhalts zugrunde zu legen: Auf eine falsche Rechtsanwendung in einem konkreten Vergleichsfall kann sich nicht berufen werden. Eine getroffene Ermessensentscheidung, die nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Ermessensausübung verstößt, ist nicht diskriminierend (Rz. 62 und 96).
Anknüpfung an andere Merkmale als an das der Ansässigkeit.