Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Konzeption. Art. 24 Abs. 4 zielt auf Wettbewerbsneutralität, d.h. auf die Nichtbeeinflussung grenzüberschreitender wirtschaftlicher Leistungsbeziehungen. Unmittelbar geschützt werden die in einem Vertragsstaat ansässigen inländischen Unternehmen: Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Entgelten, die diese Unternehmen im Rahmen von Leistungsbeziehungen zahlen, soll es keinen Unterschied machen, ob die Zahlung an eine Person desselben Vertragsstaats oder an eine Person des anderen Vertragsstaats erfolgt. Dadurch, dass das Unternehmen steuerlich keine schlechtere Behandlung erfährt, wenn es grenzüberschreitende Entgelte zahlt, erstreckt sich die Schutzwirkung mittelbar auch auf einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Leistungsempfänger: Art. 24 Abs. 4 bewirkt, dass dieser kein Vertragspartner ist, der dem Unternehmer steuerliche Nachteile bringt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Schulden. Für ein Unternehmen sollen sich diesbezüglich keine steuerlichen Nachteile daraus ergeben, dass ein Gläubiger im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Ausdrücklichen ...