Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Ansässigkeitserfordernis
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Ausdrückliches Erfordernis der Ansässigkeit. Art. 24 Abs. 2 setzt voraus, dass der Staatenlose in einem der Vertragsstaaten ansässig ist. Entsprechend des Staatsangehörigendiskriminierungsverbots in Art. 24 Abs. 1 wird klargestellt, dass sich nichtansässige Staatenlose nicht in gleichen Verhältnissen befinden wie ansässige Staatsangehörige des betreffenden Staats. Für die Definition der Ansässigkeit findet Art. 4 Abs. 1 Anwendung.
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Klarstellende oder konstitutive Wirkung des ausdrücklichen Erfordernisses der Ansässigkeit. Im OECD-MA 1963 war das Verbot der Diskriminierung von Staatenlosen nicht ausdrücklich auf in den Vertragsstaaten ansässige Staatenlose beschränkt (zur Entwicklung der Vorschrift vgl. Rz. 17). Die Frage, ob das ausdrückliche Erfordernis der Ansässigkeit lediglich klarstellend oder konstitutiv wirkt, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Im OECD-MA 1977 wurde gleichzeitig mit der Einfügung der Worte „die in einem Vertragsstaat ansässig sind“ im Verbot der Diskriminierung von Staatenlosen eine Ergänzung von Sat...