Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Konzeption. Das Verbot der Diskriminierung von Staatenlosen verbietet den Vertragsstaaten, Ansässige dieser Staaten allein wegen ihrer Staatenlosigkeit steuerlich schlechter zu behandeln als ihre eigenen Staatsangehörigen. Art. 24 Abs. 2 erweitert das Verbot der Staatsangehörigendiskriminierung auf Staatenlose. Somit gilt S. 1516 auch hier, dass die Vorschrift nur eine steuerliche Schlechterbehandlung „um der Staatenlosigkeit willen“ verbietet, die Motivation aber keine Rolle spielt, sodass es sich nicht um eine gezielte Benachteiligung von Staatenlosen handeln muss (vergleiche hierzu Rz. 39). Im OECD-MK 2010 ist als Zielsetzung der Regelung niedergelegt, den Schutz Staatenloser auf die in einem der Vertragsstaaten ansässigen Staatenlosen zu beschränken (Art. 24 OECD-MK Rz. 28). Dies soll verhindern, dass die steuerliche Behandlung in einem Vertragsstaat für einen in einem Drittstaat ansässigen Staatenlosen besser ist als die steuerliche Behandlung für einen Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats. Wollen Staaten jedoch eine derartige meistbegünstigend...