Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Rechtsfolge
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Verbot der diskriminierenden Besteuerung. Die DBA-Diskriminierungsverbote verbieten nicht die Besteuerung schlechthin. Sie begründen auch keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung, sondern einen Anspruch auf Beseitigung der diskriminierenden Behandlung im konkreten Einzelfall. Ist dies auch ohne eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats möglich, kann nicht mehr eingefordert werden; ist eine Gleichbehandlung erforderlich, um die Diskriminierung zu beseitigen, hat diese zu erfolgen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass jeder Rechtsanwender bei Annahme einer Diskriminierung die Anwendung der Rechtsfolge einer ansonsten einschlägigen Norm verwerfen kann und die Rechtsfolge bestimmen kann, die die Vermeidung der vorliegenden Diskriminierung bewirkt. Dies kann erfolgen, indem an die Stelle — oder m.E. auch ergänzend zu — der diskriminierenden Vorschrift die für eigene Staatsangehörige geltenden Regelungen treten. Das innerstaatliche Steuerrecht bleibt insoweit anwendbar, als es nicht diskriminierend wirkt. Entscheidend ist jedenfalls, dass ...