Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Vorbehalt der Gegenseitigkeit
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Formaler Vorbehalt der Gegenseitigkeit. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 enthält keinen ausdrücklichen Vorbehalt der Gegenseitigkeit. Im OECD-MK ist dieser jedoch erwähnt (Art. 24 OECD-MK Rz. 5). Er ist als rein formaler Vorbehalt der Gegenseitigkeit zu verstehen, d.h., die sich aus dem Abkommen ergebende Pflicht zur Nichtdiskriminierung trifft beide Vertragsstaaten gleichermaßen. Es besteht insbesondere kein spezifisches Gebot der Meistbegünstigung in dem Sinne, dass die Vertragsstaaten sich untereinander zu einer gleichen Besteuerung ihrer Staatsangehörigen verpflichten. Das heißt, ihre Staatsangehörigen können über das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot nicht die jeweils günstigere steuerliche Behandlung durch einen der beiden Vertragsstaaten einfordern.