Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Vergleichsperson
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Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats — kein Gebot einer Meistbegünstigung. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot setzt voraus, dass der Staatsangehörige eines Vertragsstaats im Vergleich zu den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats eine diskriminierende Besteuerung erfährt. Eine diskriminierende Besteuerung im Vergleich zu Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten, also Drittstaaten, wird von Art. 1 Abs. 1 nicht erfasst. Für die Vergleichbarkeitsprüfung im Rahmen des Art. 1 Abs. 1 ist es daher unerheblich, wie Staatsangehörige von Drittstaaten steuerlich behandelt werden. Eine vergleichbare, günstigere oder stärker belastende steuerliche Behandlung von Drittstaatenangehörigen kann nicht als Argument für beziehungsweise gegen die Annahme einer Diskriminierung eines Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats herangezogen werden. Aus dem Staatsangehörigendiskriminierungsverbot kann daher bereits aus diesem Grund kein Gebot einer Meistbegünstigung abgeleitet werden (siehe allgemein zum Prinzip der Meistbegünstigung Rz. 6). Diese Fragest...