Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Staatsangehörigkeit
a) Definition
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Legaldefinition. Im OECD-MA wird der Begriff der Staatsangehörigkeit durch eine nur abkommensrechtlich wirkende Legaldefinition bestimmt. Zunächst war der Begriff im Art. 24 Abs. 2 OECD-MA 1963 selbst definiert. Seit OECD-MA 1992 findet sich die Legaldefinition in Art. 3 OECD-MA; zunächst in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und seit 2000 in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g. Schutzberechtigt sind demnach
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Unterbuchst. i), sowie
juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Doppelbuchst. ii).
b) Natürliche Personen
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Bestimmung der Staatsangehörigkeit. Für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen sind die Vorschriften des nationalen Staatsangehörigenrechts der Vertragsstaaten entscheidend. Relevant ist jeweils das Staatsangehörigenrecht des Staats, um dessen Staatsangehörigkeit ...