Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
39
Konzeption. Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet den Staaten, die Angehörigen des jeweils anderen Vertragsstaats allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit steuerlich schlechter zu behandeln als ihre eigenen Staatsangehörigen. Die Vorschrift verbietet nur eine ausschließlich an die Staatsangehörigkeit anknüpfende steuerliche Benachteiligung. Es darf nicht „um der ausländischen Staatsangehörigkeit willen“ steuerlich schlechter behandelt werden. Dabei spielt die Motivation für die steuerliche Benachteiligung keine Rolle. Damit das Diskriminierungsverbot eingreift, ist somit nicht erforderlich, dass es sich um eine gezielte Benachteiligung des ausländischen Staatsangehörigen handelt.
40
Regelung. Aufgrund des Staatsangehörigendiskriminierungsverbots dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaats unabhängig von ihrer Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten nicht diskriminiert werden (geschützter Personenkreis). Sie dürfen in dem anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werd...