Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Von den Diskriminierungsverboten umfasste Steuerarten (Abs. 6)
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Erste Befassung der OEEC/OECD und Entwicklung der Regelung. Bereits im OECD-MA 1963 wurde niedergelegt, dass die DBA-Diskriminierungsverbote auf alle Steuern der beiden Vertragsstaaten Anwendung finden. Zunächst in Art. 24 Abs. 6 OECD-MA 1963, dann in Art. 24 Abs. 7 OECD-MA 1977, wobei die folgenden rein sprachlichen Unterschiede festzustellen sind: Aus „In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck Besteuerung“ wurde im OECD-MA 1977 „Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für“. Seit OECD-MA 1992 bis zur derzeit aktuellen Fassung (OECD-MA 2010) befindet sich das Verbot der Diskriminierung fremdbeherrschter Unternehmen im Wortlaut des OECD-MA 1977 in Art. 24 Abs. 6.