Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
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Art. 22 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Spanien 2011 (Freistellungsmethode). Nach dem herkömmlichen Abkommensverständnis in älteren DBA stellt Deutschland als Ansässigkeitsstaat die aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte und Vermögenswerte von der inländischen Steuer frei, die nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat „besteuert werden können“ und der Methodenartikel für die fraglichen Einkünfte nicht ausdrücklich die Anrechnungsmethode vorsieht. Insoweit zielen die DBA nach herkömmlicher Sichtweise auf die Vermeidung virtueller Doppelbesteuerungen (s. das Kapitel zur Systematik Rz. 12). In den Methodenartikeln neuerer Abkommen wird dieses Verständnis indes aufgegeben und nicht mehr (nur) die virtuelle Doppelbesteuerung („besteuert werden können“) vermieden, vielmehr wird nun vorausgesetzt, dass die fraglichen Einkünfte und Vermögenswerte tatsächlich in die steuerliche Bemessungsgrundlage im anderen Vertragsstaat eingegangen sind („nach dem Abkommen tatsächlich besteuert werden“) und dies vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. ...