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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Spanien als Ansässigkeitsstaat

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Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien 2011. Spanien als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung über den Methodenartikel durch Steueranrechnung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien 2011). Die Anrechnungsmethode ist jedoch nicht heranzuziehen, soweit bereits nach Maßgabe einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge Spanien als Ansässigkeitsstaat die Durchsetzung innerstaatlicher Steueransprüche entzogen ist. Insoweit gewährt Art. 22 Abs. 1 Buchst. b DBA-Spanien 2011 aber einen Progressionsvorbehalt. Spanien rechnet grds. die deutsche Steuer an, die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit dem Abkommen innerhalb Deutschlands erhoben wird (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien 2011).

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