Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
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Systematik. Der Methodenartikel des DBA-Russland sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn Russland (Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland, dazu Rz. 197) bzw. Deutschland (Art. 23 Abs. 2 DBA-Russland, dazu Rz. 198 ff.) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit keine Methodenkongruenz, als Deutschland von der Freistellungsmethode als Regelfall ausgehend (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Russland) nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch macht (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Russland), während Russland auf die Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, im Wesentlichen die Anrechnungsmethode anwendet (vgl. Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland). Aus Sicht Deutschlands sind bei Anwendung der Freistellungsmethode zudem verschiedene diese beschränkenden Vorbehaltsklauseln zu beachten, nämlich zwar keine Subject-to-Tax-Klausel, wohl aber ein Aktivitätsvorbehalt (dazu Rz. 200) und weitere Switch-Over-Klauseln (dazu Rz. 202). Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DBA-Russland ist...