Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Österreich als Ansässigkeitsstaat
190
Art. 23 Abs. 2 DBA-Österreich. Österreich als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung grds. durch die Freistellungsmethode (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich). Die Anrechnungsmethode findet hingegen Anwendung für Dividenden (Art. 10 DBA-Österreich, soweit nicht das Schachtelprivileg i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Österreich anzuwenden ist), Zinsen (Art. 11 DBA-Österreich), Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften i.S.v. Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich und bestimmte Einkünfte aus Verwertungsrechten von Künstlern und Sportlern (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 DBA-Österreich). Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Österreich stellt die Dividenden, die Deutschland nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich mit 5 % besteuern darf, in Österreich von der Steuer frei, jedoch grds. nur unter den Voraussetzungen der entsprechenden innerösterreichischen Regelungen zum Schachtelprivileg, aber ungeachtet etwaiger nach innerösterreichischem Steuerrecht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse (nach Art. 10 Abs....