Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Unterabs. 1 DBA-Kanada (Freistellungsmethode). Die „Einkünfte aus Quellen innerhalb Kanadas“ und die dort „gelegenen Vermögenswerte“ werden grds. gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 1 DBA-Kanada von der deutschen Steuer ausgenommen (zum Schachtelprivileg s. Rz. 169), soweit sie nicht unter Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Kanada fallen (dazu Rz. 171) und die Einkünfte bzw. Vermögenswerte nach den Verteilungsnormen in Kanada „besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können“. Die Anwendung der Freistellungsmethode steht daher nicht unter einem tatsächlichen Besteuerungsvorbehalt (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung, Systematik Rz. 12). Soweit ausdrücklich auch die Einkünfte einbezogen werden, die nach den Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge „nur“ in Kanada besteuert werden können, ist die Regelung konstitutiv, da der Methodenartikel grds. nicht auf „Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge“ Anwendung findet (s. Rz. 10). Die Anwendung der Freistellungsmethode kann im Einzelfall aufgrund der abkomm...