Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Kanada als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 1 DBA-Kanada. Kanada als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-Kanada durch Steueranrechnung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Anrechnungsmethode ist jedoch nicht heranzuziehen, soweit bereits nach Maßgabe einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge Kanada als Ansässigkeitsstaat die Durchsetzung innerstaatlicher Steuer S. 1468 ansprüche entzogen ist. Kanada rechnet grds. die deutsche Steuer an, die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder Vermögenszuwächsen aus Quellen innerhalb Deutschlands erhoben wird (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada). Die Einkünfte usw. „stammen aus deutschen Quellen“, wenn sie nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können (Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA-Kanada). Bei deutschen Steuern auf Dividenden wird die Steuer, die auf die Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft entfällt, grds. neben der anrechnungsfähigen Kapitalertragsteuer nicht zusätzlich erfasst (vgl. Art. 23...