Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
93
Art. 2 Abs. 1 DBA-Niederlande. Art. 2 Abs. 1 DBA-Niederlande entspricht Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Anders als im OECD-MA sind in Art. 2 Abs. 1 DBA-Niederlande 2012 die Länder der Bundesrepublik Deutschland — im Text doppelt — ausdrücklich als taugliche Steuergläubiger aufgeführt.
94
Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande. Anders als das OECD-MA sind in Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 die Steuern vom Vermögen nicht in der Umschreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern enthalten. Hinsichtlich der Steuern vom Einkommen entspricht Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.
95
Art. 2 Abs. 3 DBA-Niederlande. Art. 2 Abs. 3 DBA-Niederlande enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. Für das Königreich der Niederlande sind genannt: die Einkommensteuer („inkomstenbelasting“), die Lohnsteuer („loonbelasting“), die Körperschaftsteuer („vennootschapsbelasting“), einschließlich eines nach dem Bergbaugesetz („Mijnbouwwet“) erhobenen staatlichen Anteils am Nettogewinn aus der Ausbeutung natürlicher ...