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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

93

Art. 2 Abs. 1 DBA-Niederlande. Art. 2 Abs. 1 DBA-Niederlande entspricht Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Anders als im OECD-MA sind in Art. 2 Abs. 1 DBA-Niederlande 2012 die Länder der Bundesrepublik Deutschland — im Text doppelt — ausdrücklich als taugliche Steuergläubiger aufgeführt.

94

Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande. Anders als das OECD-MA sind in Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 die Steuern vom Vermögen nicht in der Umschreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern enthalten. Hinsichtlich der Steuern vom Einkommen entspricht Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.

95

Art. 2 Abs. 3 DBA-Niederlande. Art. 2 Abs. 3 DBA-Niederlande enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. Für das Königreich der Niederlande sind genannt: die Einkommensteuer („inkomstenbelasting“), die Lohnsteuer („loonbelasting“), die Körperschaftsteuer („vennootschapsbelasting“), einschließlich eines nach dem Bergbaugesetz („Mijnbouwwet“) erhobenen staatlichen Anteils am Nettogewinn aus der Ausbeutung natürlicher ...

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