Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Frankreich als Ansässigkeitsstaat
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Art. 20 Abs. 2 DBA-Frankreich. Der im Einzelnen recht kompliziert geratene Art. 20 Abs. 2 DBA-Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom geändert. Er dient der Vermeidung von Doppelbesteuerungen, wenn Frankreich Ansässigkeitsstaat ist. Während Art. 20 Abs. 2 Buchst. a DBA-Frankreich die Vermeidung doppelter Ertragsbesteuerungen zum Gegenstand hat, widmet sich Art. 20 Abs. 2 Buchst. c DBA-Frankreich der Vermeidung doppelter Vermögensbesteuerung. Art. 20 Abs. 2 Buchst. b DBA-Frankreich enthält eine besondere Klausel für die nach französischem Recht mögliche internationale Gruppenbesteuerung. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1 DBA Buchst. a DBA-Frankreich erfolgt rechtstechnisch über zwei Wege der Steueranrechnung, die im Ergebnis (i) für bestimmte Einkünfte eine Anrechnungsmethode mit Höchstbetragsrechnung (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Frankreich) und (ii) für die übrigen Einkünfte letztlich eine Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt vorsehen (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb DBA-Frankreich). Die Anrechnu...