Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Belgien als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 2 DBA-Belgien. Belgien als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung i.d.R. durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Belgien). Hierbei sind die Bestimmungen in Prot. Nr. 11 Ziff. 1, Nr. 13 und Nr. 14 DBA-Belgien zu beachten. Die Anrechnungsmethode greift hingegen bei Dividenden i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 DBA-Belgien, Zinsen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 oder Abs. 7 DBA-Belgien und (unangemessenen) Lizenzgebühren i.S.v. Art. 12 Abs. 5 oder Abs. 6 DBA-Belgien. Die Steuerfreistellung von Schachteldividenden ist insoweit vom innerstaatlichen belgischen Steuerrecht beeinflusst, als diese nur gewährt wird, wenn das innerstaatliche Recht ebenfalls eine Steuerbefreiung gewähren würde, wenn die Beteiligung an einer belgischen Gesellschaft bestanden hätte.