Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Überblick
117
Systematik. Der Methodenartikel des DBA-Belgien sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, wenn Deutschland (Art. 23 Abs. 1 DBA-Belgien, dazu Rz. 119 ff.) bzw. Belgien (Art. 23 Abs. 2 DBA-Belgien, dazu Rz. 118 ff.) im Einzelfalle Ansässigkeitsstaat ist. Als Bestandteile des Abkommens enthalten Nr. 11—14 des Schlussprotokolls den Methodenartikel ergänzende Regelungen. Für beide Vertragsstaaten gilt, dass grds. die Freistellungsmethode Anwendung findet, die Anrechnungsmethode hingegen nur bei bestimmten Einkünften greift. Das Abkommen enthält — mit einer sehr speziellen Ausnahme zugunsten Belgiens als Ansässigkeitsstaat — keine Subject-to-Tax-Klausel, so dass das Abkommen die Vermeidung virtueller Doppelbesteuerungen (dazu das Kpitel zur Systematik Rz. 12) zum Gegenstand hat. Auch fehlen Switch-Over-Klauseln, insbesondere sind keine Aktivitätsvorbehalte vorgesehen. Für die Anwendung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs durch Deutschland als Ansässigkeitsstaat ist aber die in Prot. Nr. 12 Ziff. 3...