Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Regelmäßig erfasste Einkünfte und Vermögen
109
Steuern vom Einkommen und Anrechnungsmethode. Die Anrechnungsmethode in von Deutschland abgeschlossenen DBA gilt in der Regel für die folgenden Einkünfte:
Dividenden (Art. 10), soweit die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nicht erfüllt sind (s. dazu Rz. 67 ff.),
Zinsen (Art. 11), wenn ein beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaats besteht,
Lizenzgebühren (Art. 12), wenn ein beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaats besteht,
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 16),
Künstler- und Sportlereinkünfte (Art. 17),
Veräußerungsgewinne (Art. 13), soweit diese auf der Veräußerung von Anteilen an einer Immobilienkapitalgesellschaft beruhen,
wenn eine Subject-to-Tax-Klausel zugunsten des Ansässigkeitsstaats greift (s. Rz. 73 ff.),
bei Anwendung einer Switch-Over-Klausel (insbesondere bei Nichterfüllen eines Aktivitätsvorbehalts oder Qualifikationskonflikten, s. Rz. 85 ff.).
110
Dynamischer Verweis auf innerstaatliche Anrechnungsvorschriften. Die deutschen DBA enthalten i.d.R. einen Verweis auf die Anrechnungsvorschriften des Ansässigkeitsstaats („...