Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeines
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Methodenartikel und Abkommensverhandlungen. Die Methodenartikel deutscher DBA sind regelmäßig derart ausgestaltet, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat grds. die Freistellungsmethode anwendet und die Anrechnungsmethode — jedenfalls systematisch — die Ausnahme darstellt, während der andere Vertragsstaat für sich als Ansässigkeitsstaat häufig ausschließlich die Steueranrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung heranzieht. Hintergrund ist die internationale Übung, dass die beiden Vertragsstaaten bei der Wahl der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, d.h. Freistellungs- oder Anrechnungsmethode, aber auch einer etwaigen Methodenkombination, frei sind. Entsprechend nimmt Deutschland grds. keinen Einfluss auf die Methodenwahl des anderen Vertragsstaats, erwartet aber auch eine entsprechende Akzeptanz des anderen Vertragspartners für die deutsche Methodenwahl. Aber auch insoweit finden sich Ausnahmen, wie etwa die fehlende sog. Aktivitätsklausel im DBA-Österreich. Die von deutscher Seite begehrte Aufnahme einer Aktivitätsklausel wurde von österreichischer Sicht u.a. wegen ...