Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Anrechnung ausländischer Steuern (Art. 23B Abs. 1)
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Allgemeines. Art. 23B Abs. 1 enthält die ggü. der Freistellungsmethode i.S.v. Art. 23A alternativ von der OECD empfohlene Anrechnungsmethode zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Die Anrechnungsmethode bewirkt für positive Einkünfte, dass bei einem niedrigeren Steuerniveau im Quellenstaat eine Heraufschleusung auf das Steuerniveau des Ansässigkeitsstaats erfolgt. Bei einem höheren Steuerniveau des Quellenstaats entspricht die Anrechnungsmethode zumindest vom wirtschaftlichen Ergebnis der Freistellungsmethode. Für negative Einkünfte gilt indes ungeachtet des jeweiligen Steuerniveaus nicht die sog. Symmetriethese, so dass negative Einkünfte jedenfalls nicht durch das DBA von der inländischen Verrechnung mit positiven Einkünften ausgenommen sind (vgl. aber § 2a EStG). Die abkommensrechtlichen Regelungen zur Anrechnungsmethode verweisen bzgl. der Anrechnungsmodalitäten regelmäßig auf das innerstaatliche Recht des Ansässigkeitsstaats. Bestehen derartige Regelungen im innerstaatlichen Recht nicht, ergibt sich für den Steuerpflichtigen ein unmittelbarer Anrechnungsanspruch ...