Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Persönliche Anwendungsvoraussetzungen
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In einem Vertragsstaat ansässige Person. Die Steuerbefreiung des Art. 23A Abs. 1 setzt zunächst „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ voraus, d.h. es muss sich um eine Person i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a handeln, die nach den Maßstäben des Art. 4 — ggf. unter Anwendung der tie-breaker-Regelung in Art. 4 Abs. 2 (dazu ausf. Art. 4 Rz. 61 ff.) — als in einem Vertragsstaat ansässig anzusehen ist. Vorausgesetzt ist damit eine i.S.v. Art. 1 abkommensberechtigte Person. Diese Eigenschaft fehlt Personengesellschaften regelmäßig (vgl. Art. 1 Rz. 45 ff.). Die Frage der Ansässigkeit ist sorgfältig zu ermitteln, ggf. bestehen besondere Regelungen, die eine abkommensrechtliche Ansässigkeit entfallen lassen (z.B. Art. 4 Abs. 6 DBA-Schweiz ). Der Vertragsstaat, in dem die Person nach Art. 4 ansässig ist, ist zugleich als sog. Ansässigkeitsstaat Adressat der Steuerfreistellung des Art. 23A Abs. 1.
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Zeitpunkt der Ansässigkeit im Vertragsstaat. Aus zeitlicher Perspektive muss die Person im Zeitpunkt des Beziehens der Einkünfte (Rz. 32) bzw. d...