Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XV. USA
148
Art. 22 Abs. 1 DBA-USA. Art. 22 Abs. 1 DBA-USA entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
149
Art. 22 Abs. 2 DBA-USA. Art. 22 Abs. 2 DBA-USA entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
S. 1403
150
Art. 22 Abs. 3 DBA-USA. Art. 22 Abs. 3 DBA-USA entspricht im Wesentlichen Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Im Vergleich zu Art. 22 Abs. 3 OECD-MA wird allerdings der Anwendungsbereich der Norm auch auf Container ausgedehnt. Zudem stellt die Besteuerung nach Art. 22 Abs. 3 DBA-USA korrespondierend zu Art. 8 DBA-USA nicht auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, sondern auf den Sitzstaat des Unternehmens, das die Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder Container betreibt, ab (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 156 ff.). Darüber hinaus fällt die Binnenschifffahrt nicht unter Art. 22 Abs. 3 DBA-USA. Darauf ist vielmehr Art. 22 Abs. 2 oder Abs. 4 DBA-USA anzuwenden.
151
Art. 22 Abs. 4 DBA-USA. Art. 22 Abs. 4 DBA-USA entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 4 OECD-MA. S. 1404