Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
141
Art. 21 Abs. 1 DBA-Spanien 2011. Art. 21 Abs. 1 DBA-Spanien 2011 entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
142
Art. 21 Abs. 2 DBA-Spanien 2011. Art. 21 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
143
Art. 21 Abs. 3 DBA-Spanien 2011. Art. 21 Abs. 3 DBA-Spanien 2011 entspricht Art. 22 Abs. 3 OECD-MA.
144
Art. 21 Abs. 4 DBA-Spanien 2011. Nach Art. 21 Abs. 4 DBA-Spanien 2011 können Aktien oder andere Anteile an Gesellschaften, deren Wirtschaftsgüter zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen bestehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Gleiches gilt auch im Hinblick auf Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögens berechtigen.
145
Art. 21 Abs. 5 DBA-Spanien 2011. Art. 21 Abs. 5 DBA-Spanien 2011 entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.