Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
131
Art. 22 Abs. 1 DBA-Schweiz. Art. 22 Abs. 1 DBA-Schweiz entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
132
Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweiz. Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweiz entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
133
Art. 22 Abs. 3 DBA-Schweiz. Art. 22 Abs. 3 DBA-Schweiz entspricht Art. 22 Abs. 3 OECD-MA.
134
Art. 22 Abs. 4 DBA-Schweiz. Das Besteuerungsrecht für Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter deutschen Rechts, für Gewinnobligationen und für partiarische Darlehen wird analog der ertragsteuerlichen Regelung gem. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c DBA-Schweiz dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners zugewiesen. Besteuert allerdings der Ansässigkeitsstaat des Schuldners nicht, so können die genannten Vermögenswerte im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers besteuert werden (sog. Subject-to-Tax-Klausel).
135
Art. 22 Abs. 5 DBA-Schweiz. Die Vertragsstaaten behalten sich nach Art. 22 Abs. 5 DBA-Schweiz das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht, nach den Regelungen des innerstaatlichen Steuerrechts zu besteuern.
136
Art. 22 Abs. 6 DBA-Schweiz. Art. 22 Abs. 6 DBA-Schweiz entspr...