Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

VII. Japan

110

Art. 22A Abs. 1 DBA-Japan. Art. 22A Abs. 1 DBA-Japan entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.

111

Art. 22A Abs. 2 DBA-Japan. Art. 22A Abs. 2 DBA-Japan entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.

112

Art. 22A Abs. 3 DBA-Japan. Art. 22A Abs. 3 DBA-Japan entspricht im Wesentlichen Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Im Vergleich zu Art. 22 Abs. 3 OECD-MA erstreckt sich allerdings Art. 22A Abs. 3 DBA-Japan nicht auf Schiffe der Binnenschifffahrt. Darauf ist vielmehr Art. 22A Abs. 2 oder Abs. 4 DBA-Japan anzuwenden. Zudem stellt die Besteuerung nach Art. 22A Abs. 3 DBA-Japan nicht auf den Ort der Geschäftsleitung, sondern auf den Sitzstaat des Unternehmens, das die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge betreibt, ab.

113

Art. 22A Abs. 4 DBA-Japan. Art. 22A Abs. 4 DBA-Japan entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.

Daten werden geladen...