Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VII. Japan
110
Art. 22A Abs. 1 DBA-Japan. Art. 22A Abs. 1 DBA-Japan entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
111
Art. 22A Abs. 2 DBA-Japan. Art. 22A Abs. 2 DBA-Japan entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
112
Art. 22A Abs. 3 DBA-Japan. Art. 22A Abs. 3 DBA-Japan entspricht im Wesentlichen Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Im Vergleich zu Art. 22 Abs. 3 OECD-MA erstreckt sich allerdings Art. 22A Abs. 3 DBA-Japan nicht auf Schiffe der Binnenschifffahrt. Darauf ist vielmehr Art. 22A Abs. 2 oder Abs. 4 DBA-Japan anzuwenden. Zudem stellt die Besteuerung nach Art. 22A Abs. 3 DBA-Japan nicht auf den Ort der Geschäftsleitung, sondern auf den Sitzstaat des Unternehmens, das die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge betreibt, ab.
113
Art. 22A Abs. 4 DBA-Japan. Art. 22A Abs. 4 DBA-Japan entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.