Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine Umschreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern. Inhaltlich unterscheidet sich das DBA-Japan von dem OECD-MA im Wesentlichen dadurch, dass in diesem Abkommen auf die in Art. 2 Abs. 1 und 2 OECD-MA enthaltene abstrakte Darstellung der unter das Abkommen fallenden Steuern verzichtet worden ist. Die in Art. 2 Abs. 1 DBA-Japan enthaltene Aufzählung hat somit innerhalb des Abkommens eine größere Bedeutung als die in Art. 2 Abs. 3 OECD-MA vorgesehene Aufzählung. Sie ist — anders als die im OECD-MA vorgesehene Aufzählung — auch abschließend formuliert. Die insoweit engere Formulierung führt letztlich aber nicht dazu, dass der sachliche Anwendungsbereich des DBA-Japan eine im Vergleich zum OECD-MA S. 198 geringere Reichweite hat, zumal Art. 2 Abs. 2 DBA-Japan den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens auf die nach Unterzeichnung des Abkommens neu eingeführten Steuern ausweitet, soweit diese den in der Aufzählung des Abs. 1 enthaltenen Steuern ihrem Wesen nach ähnlich sind. Dass im DBA-Japan die gegenseitige Unterrichtung über Änderungen ...