Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
94
Anteile an Gesellschaften. Mit Art. 19 Abs. 2 DBA-Frankreich wird Art. 22 Rz. 11 OECD-MK umgesetzt, wonach sich Frankreich die Möglichkeit vorbehalten hat, Anteile an Gesellschaften, deren Betriebsvermögen im Wesentlichen aus unbeweglichem Vermögen (d.h. mehr als die Hälfte des Gesellschaftsvermögen) besteht, der Vermögensteuer zu unterwerfen, wenn das unbewegliche Vermögen in Frankreich liegt. Dabei betrifft die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 DBA-Frankreich nur den Fall, dass der Anteilseigner in Deutschland ansässig ist und das unbewegliche Vermögen der Gesellschaft in Frankreich liegt. Eine Anwendung der Regelung wäre auch dann möglich, wenn sich das unbewegliche Vermögen in Deutschland befindet. Allerdings nimmt Deutschland die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 DBA-Frankreich nicht in Anspruch.
S. 1399
95
Beschränkung des französischen Besteuerungsrechts. Nach Art. 19 Abs. 6 DBA-Frankreich wird das Besteuerungsrecht Frankreichs als Ansässigkeitsstaat für eine Übergangszeit beschränkt. Für eine Periode von fünf Kalenderjahresanfängen (1.1. ist Stichtag für...