Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Bewertung des betroffenen Vermögens
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Bewertung. Die Vermögensbewertung erfolgt analog der Vermögensermittlung gem. Art. 22 Abs. 2 (vgl. Rz. 52).
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Bewertungsunterschiede. Aufgrund der verschiedenen innerstaatlichen Bewertungsvorschriften kann es zu Doppelbesteuerungen oder zu Doppelfreistellungen kommen. In diesem Fall ist nach Art. 22 Rz. 6 OECD-MK ausdrücklich die Einleitung eines Verständigungsverfahrens möglich.