Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Parallele zu Art. 8. Nach Art. 22 Abs. 3 können Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie das bewegliche Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des diese Fahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet (vgl. zu Einzelheiten auch Art. 8 (2014) Rz. 24 ff.). Diese Regelung entspricht insoweit der Regelung zur Besteuerung von Einkünften (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 3).
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Verhältnis zu anderen Vorschriften. Im Verhältnis zu Art. 22 Abs. 2 und Abs. 4 ist Art. 22 Abs. 3 lex specialis. Unter Art. 22 Abs. 3 fällt allerdings kein unbewegliches Vermögen, so dass Art. 22 Abs. 3 gegenüber Art. 22 Abs. 1 nachrangig anzuwenden ist (Art. 22 Rz. 4 OECD-MK). Soweit sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (zum Begriff vgl. Art. 8 (2014) Rz. 44 f.) in keinem der beiden Vertragsstaaten befindet, aber die Person dennoch in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist, so ist Art....