Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Rechtsfolge
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Besteuerung im Betriebsstättenstaat. Art. 22 Abs. 2 weist das Besteuerungsrecht hinsichtlich des beweglichen Vermögens dem Betriebsstättenstaat, in dem die Person, der das Vermögen zuzurechnen ist, nicht ansässig ist, zu. Fallen der Betriebsstätten- und der Ansässigkeitsstaat zusammen, so ergibt sich das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats nicht nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 2, sondern nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 4.
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Betriebsstättenprinzip. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats bleibt unberührt (vgl. auch Art. 7 (2008) Rz. 50 ff.). Eine Doppelbesteuerung wird im Ansässigkeitsstaat nach dem Methodenartikel (Art. 23A oder 23B) vermieden. In der deutschen Abkommenspraxis kommt diesbezüglich regelmäßig die Freistellungsmethode zur Anwendung.