Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Bewertung des beweglichen Vermögens
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Recht des Anwenderstaats. Die Ausführungen zu Art. 22 Abs. 1 gelten entsprechend (vgl. Rz. 26). Damit orientiert sich die Bewertung des beweglichen Vermögens nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats.