Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Regelungszweck
33
Betriebsstättenprinzip. Nach Art. 22 Abs. 2 kann bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Dies entspricht insoweit den Regelungen zur Besteuerung von Betriebsstättengewinnen gem. Art. 7 (vgl. zu Einzelheiten Art. 7 (2008) Rz. 50 ff.).
34
Verhältnis zu Art. 22 Abs. 1. Die Tatbestände von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 schließen sich gegenseitig aus. Denn für unbewegliches Vermögen gilt das Betriebsstättenprinzip nicht (zu Einzelheiten vgl. Art. 7 (2008) Rz. 22).
35
Verhältnis zu Art. 22 Abs. 4. Art. 22 Abs. 2 gilt nur für Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die ein Steuerpflichtiger im anderen Vertragsstaat betreibt. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich des übrigen beweglichen Vermögens des Steuerpflichtigen wird gem. Art. 22 Abs. 4 dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen.
36
Feste Einrichtung. Bis zum Update 2000 wurde auch das bewegliche Vermögen einer im Quellenstaat belegenen festen Einrichtung ausdrücklich in A...