Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Person
24
Persönlicher Anwendungsbereich. Art. 22 Abs. 1 gilt für alle Personen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a. Damit ist Art. 22 Abs. 1 sowohl auf natürliche Personen als auch auf Gesellschaften und andere Personenvereinigungen anwendbar. Hierzu gehören auch Personengesellschaften.