Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Zugehörigkeit
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Innerstaatliches Recht. Die Anwendung des Art. 22 Abs. 1 setzt voraus, dass das unbewegliche Vermögen einer Person „gehört“. Allerdings enthält Art. 22 Abs. 1 diesbezüglich keine Abgrenzungskriterien. Dementsprechend ist die Zugehörigkeit des unbeweglichen Vermögens gem. Art. 3 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen des Anwenderstaats zur steuerlichen Zurechnung auszulegen (vgl. hierzu Art. 3 Rz. 66 ff.).
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Zurechnung nach deutschem Steuerrecht. Nach deutschem Steuerrecht beurteilt sich die Zurechnung nach § 39 AO. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. § 39 Abs. 1 AO geht davon aus, dass der zivilrechtliche Eigentümer grundsätzlich auch gleichzeitig der wirtschaftliche Eigentümer i.S. einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist. Gleichwohl kann es unter S. 1388 den (engen) Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO im Ausnahmefall zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kommen. Übt danach ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigent...