Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Definition des unbeweglichen Vermögens
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Verweis auf Art. 6. Art. 22 Abs. 1 enthält keine Definition des Ausdrucks „unbewegliches Vermögen“. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens ist für Zwecke der Vermögen- und Ertragsteuern einheitlich auszulegen. Dies ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichen Verweis des Art. 22 Abs. 1 auf Art. 6. Damit gehören zum unbeweglichen Vermögen, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, einschließlich deren Zubehör (Art. 6 Abs. 1, vgl. hierzu Art. 6 Rz. 31) und Grundvermögen (Art. 6 Abs. 2, vgl. hierzu Art. 6 Rz. 44).
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Anderes unbewegliches Vermögen. Art. 22 Abs. 1 kann auch auf anderes unbewegliches Vermögen anwendbar sein. Diesbezüglich kommen z.B. Rechte Dritter in Betracht, die das unbewegliche Vermögen belasten. Dabei ist allerdings zu prüfen, ob diese Rechte ggf. unter Art. 22 Abs. 2 oder Abs. 4 fallen.