Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Aufbau der Vorschrift

8

Art. 22 Abs. 1. Art. 22 Abs. 1 ist im Verhältnis zu Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 vorrangig anzuwenden. Danach wird das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen dem Belegenheitsstaat zugewiesen. Folglich fällt unbewegliches Vermögen unter Art. 22 Abs. 1, wenn es in dem einen Vertragsstaat belegen ist und der Steuerpflichtige in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. Dies gilt auch dann, wenn es Teil einer in dem anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte ist. Insoweit stellt Art. 22 Abs. 1 eine Parallelregelung zur Regelung über die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 dar (vgl. Art. 6 Rz. 25).

9

Art. 22 Abs. 2. Die Besteuerung des beweglichen Betriebsvermögens orientiert sich nach Art. 22 Abs. 2 an dem Betriebsstättenprinzip (vgl. dazu im Einzelnen Art. 7 (2008) Rz. 50 ff.). Damit kann bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, nach Art. 22 Abs. 2 im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Art. 22 Abs. 2 enthält insoweit eine ...

Daten werden geladen...