Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine materiellen Konsequenzen. Die Formulierungsabweichung in Art. 21 Abs. 1 DBA-Schweiz hat jedoch keine materielle Bedeutung, so dass Art. 21 DBA-Schweiz auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf Drittstaateneinkünfte anwendbar ist (vgl. auch Rz. 10). Im Hinblick auf den fehlenden Art. 21 Abs. 2 OECD-MA vertritt der BFH die Auffassung, dass die Grundsätze dieser Norm auch für das DBA-Schweiz entsprechend gelten. Dies insbesondere deswegen, weil sich der Betriebsstättenvorbehalt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 OECD-MA ergibt und damit Art. 21 Abs. 2 OECD-MA lediglich eine deklaratorische Bedeutung hat (vgl. Rz. 69). Folglich ist der Betriebsstättenvorbehalt gem. Art. 21 Abs. 2 OECD-MA auch im Rahmen der Auslegung des Art. 21 DBA-Schweiz zu berücksichtigen.