Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
66
Art. 2 Abs. 1 DBA-Indien. Art. 2 Abs. 1 DBA-Indien entspricht inhaltlich Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Im DBA-Indien sind neben den Vertragsstaaten und deren Gebietskörperschaften lediglich auch die Länder der Vertragsstaaten aufgenommen worden.
67
Art. 2 Abs. 2 DBA-Indien. Art. 2 Abs. 2 DBA-Indien entspricht inhaltlich Art. 2 Abs. 2 OECD-MA. Im DBA-Indien sind allerdings die Steuern vom Vermögenszuwachs nicht ausdrücklich den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zugeordnet.
68
Art. 2 Abs. 3 DBA-Indien. Art. 2 Abs. 3 DBA-Indien enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. Für die Republik Indien sind genannt: die Einkommensteuer, einschließlich darauf entfallender Zusatzsteuern und die Vermögensteuer. Für die Bundesrepublik Deutschland sind genannt: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer.
69
Art. 2 Abs. 4 DBA-Indien. Art. 2 Abs. 4 DBA-Indien entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 4 OECD-MA. Rein sprachlich unterscheidet sich das DBA-Indien von dem OECD-MA ...